§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Sternenland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragenwerden und führt dann den Zusatz "e. V."

2. Der Verein wurde am 02. Februar 2011 gegründet hat seinen Sitz in 48291 Telgte, Bahnhofstraße 54.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2011.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige - Zweckei. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, vornehmlich derTrauerarbeit mit Kindern, Jugendlichen sowie deren Familien, der Kinderhospizbewegungund sonstige Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere:

  • Errichtung und Unterhaltung eines Zentrums für trauernde Kinder, Jugendliche und jungeErwachsene, die einen nahe stehenden Menschen durch Tod verloren haben, um Raumfür professionelle und individuelle Einzel- und Gruppenbetreuung zu geben.
  • Familienbegleitung, wenn ein Elternteil oder ein Kind im Sterben liegt.
  • Prävention von seelischen und körperlichen Krankheiten.
  • Anlaufstelle, Beratung von Eltern, Schuleinrichtungen, Kindergärten u. sonstigenInstitutionen im Trauerfall.
  • Trauer-/Trauma-Arbeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
  • Trauer-/Trauma-Arbeit für verwaiste Eltern und andere Betroffene.
  • Einzelfallunterstützung betroffener Kinder, Jugendlicher sowie deren Familien aus Mittelndes Vereins.
  • Integration des Sterbens in das Leben der Menschen und in das öffentlicheBewusstsein.
  • Förderung der Kinderhospizarbeit.
  • Förderung der qualifizierten Schmerzmedizin für Kinder und Jugendliche.
  • Rücklagenbildung zur langfristigen Erhaltung der gemeinnützigen Angebote des Vereins.
  • Mündelsichere Verwaltung der Mittel des Vereins (Beiträge und Zuwendungen) zurInvestition in kostenintensive zukunftsorientierte Vereinsprojekte.

Der Verein kann eine oder mehrere Geschäfts- und/oder Verkaufsstellen betreiben, die gleichzeitig auch Informations- und Beratungsstellen sein können. Der Verein kann außerdem zur Umsetzung des Vereinszwecks Gesellschaften, Organisationen und/oder weitere Einrichtungen schaffen und betreiben, mit anderen Partnern gemeinsam betreiben oder von anderen betreiben lassen. Er kann zur Förderung dieser Arbeit Fremdmittel und Eigenmittel einsetzen.

Der Verein kann seine Zwecke auch durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften verwirklichen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen. Der Vorstand kann bei Bedarf über eine Aufwandsentschädigung i.S. d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen (z.B. Ehrenamtspauschale).

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme als Vereinsmitglied durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Der Vorstand kann die Anzahl der ordentlichen Mitglieder durch Beschluss begrenzen.

2. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört sowie den gefassten Beschlüssen.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.

4 .Das Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge zu leisten, zu denen es nach der Satzung verpflichtet ist.

5. Das Mitglied hat die Einrichtungen und das Equipment des Vereins sachgerecht und pfleglich zu behandeln.

6. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.

7. Der Verein kann auch Ehrenmitglieder haben. Als ordentliches Mitglied ist das Ehrenmitglied stimmberechtigt.

8. Der Verein hat einen Förderkreis. Die Anzahl der Mitglieder im Förderkreis ist unbegrenzt. Mitglieder des Förderkreises können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie sind jedoch nicht wahl- und nicht stimmberechtigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  •  mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit zulässig und wird mit Zugang der Erklärung beim Vorstand wirksam. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss zur Ausschließung steht dem Mitglied die Beschwerde zu, die innerhalb einer Woche nach Zugang durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand des Vereins eingelegt werden muss. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann im Einzelfall über eine Sonderregelung zur Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheiden (z.B. Härtefallregelung). Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mit Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, für die Dauer der Mitgliedschaft am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die Erhebung von Umlagen von den Vereinsmitgliedern zu jeglichen Zwecken ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Ehrenrat

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand (Vorstand i. S. d. § 26 BGB) besteht aus bis zu 3 natürlichen Personen,

  •  dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem weiteren Vorstandsmitglied

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten (rechtsverbindliche Vertretung). Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass Verfügungen bis zu einem Wert von 5.000,-- € von einem Vorstandsmitglied alleine getätigt werden können.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

6. Die persönliche Haftung der Vorstände gegenüber dem Verein oder einem Mitglied setzt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln voraus.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per e-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht angenommen.

3. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

4.Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per Telefax, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat wird vom Vorstand berufen.

2. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, den Vorstand zwischen den Zeitpunkten der Mitgliederversammlungen in allen Angelegenheiten, insbesondere in fachlichen und wirtschaftlichen Fragen zu beraten, ohne dass ihm die Kompetenzen der Mitgliederversammlung zustehen.

3. Dem Ehrenrat obliegt ebenso die Aufgabe, etwaige Streitigkeiten innerhalb oder außerhalbdes Vereins und/oder seiner Mitglieder zu schlichten. Außerdem obliegt ihm die Aufgabe, dem Vorstand Empfehlungen oder Lösungsvorschläge zur vereinsinternen Regelung eines Streitverhältnisses (z.B. bei Verstoß eines Mitglieds gegen die Vereinssatzung oder Vereinsinteressen) anzubieten.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme, das dem Verein mindestens 6 Monate angehört.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitglieder-Jahresbeitrages.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  • Wahl eines Kassenprüfers für 1 Jahr.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung desVereins.
  • Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durchden Vorstand
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, findet keine Mitgliederversammlung statt.

2. Das Protokoll wird auf Vorschlag des/der Versammlungsleiters/in von einem Mitglied geführt.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gästezulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahlder erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von zwei Drittel der gesamten Mitgliederschaft erforderlich. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, kann die nächste einberufene Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins mit zwei Drittel der Anwesenden beschließen.

7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

2. Über Dringlichkeitsanträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern fristgemäß mit der Einladung zur Mitgliederversammlung und entsprechender Tagesordnung durch den Vorstand zugesandt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§, 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichenTeilen an die Bundesstiftung Kinderhospiz mit Sitz in Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der ambulanten sowie stationären Kinderhospizarbeit für ihre satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden hat sowie an den Verein Trauerland e.V. mit Sitz in Bremen, der es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Trauerarbeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden hat.

Fassung vom 23.05.2013